§ 263 BGB. Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 263. Ausübung des Wahlrechts; Wirkung § 263
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 263.
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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