§ 28 BGB. Beschlussfassung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 28. Beschlussfassung des Vorstands. Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
- Anmerkungen:
- 1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 3b, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.