§ 28 BGB. Beschlussfassung des Vorstands

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 28. Beschlussfassung des Vorstands. Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
Anmerkungen:
1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 3b, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.