§ 287 BGB. Verantwortlichkeit während des Verzugs
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 287. Verantwortlichkeit während des Verzugs. [1] Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. [2] Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.