§ 289 BGB. Zinseszinsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 289. Zinseszinsverbot § 289
[1] Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. [2] Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. [1] Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. [2] Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 289. [1] Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. [2] Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.