§ 305 BGB. Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 305. Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Betheiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 305 BGB

§ 304 BGB. Ersatz von Mehraufwendungen

§ 305 BGB. Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

§ 305a BGB. Einbeziehung in besonderen Fällen