§ 311 BGB. Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 311. Ein Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchtheil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.