§ 312a BGB. Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. August 2002]
1§ 312a. Verhältnis zu anderen Vorschriften. Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 13, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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