§ 312f BGB. Abschriften und Bestätigungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[4. August 2011–13. Juni 2014]
1§ 312f. Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge. [1] Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. [2] § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011.

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