§ 312g BGB. Widerrufsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2012–13. Juni 2014]
1§ 312g. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.
(1) 2[1] Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- 2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
- 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
- 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
3(2) [1] Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. [2] Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
4(3) [1] Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. [2] Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
5(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
6(5) [1] Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. [2] Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
- Anmerkungen:
- 1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011.
- 2. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012.
- 3. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012.
- 4. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012.
- 5. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012.
- 6. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 3, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012.
- 7. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 4, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012.