§ 312i BGB. Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[4. August 2011–13. Juni 2014]
1§ 312i. Abweichende Vereinbarungen. [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011.