§ 312l BGB. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[19. Juni 2026]
1§ 312l. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen.
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
2(2) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 6, 4 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
- 2. 19. Juni 2026: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.
- 3. 19. Juni 2026: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.