§ 312m BGB. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2022]
1§ 312m. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast.
(1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 6, 4 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.