§ 324 BGB. Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 324. Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2. Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 15, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 324 BGB

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