§ 350 BGB. Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 350. Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung. [1] Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. [2] Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 21, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 350 BGB

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