§ 352 BGB. Aufrechnung nach Nichterfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 352. Aufrechnung nach Nichterfüllung. Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 23, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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