§ 353 BGB. Rücktritt gegen Reugeld

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Theil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand in Folge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten sind.
2(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 12, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 353 BGB

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§ 354 BGB. Verwirkungsklausel