§ 356c BGB. Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014]
1§ 356c. Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen.
(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) [1] § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. [2] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
Anmerkungen:
1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 10, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.