§ 358 BGB. Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 358. Hat sich der eine Theil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Theil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 358 BGB

§ 357e BGB. Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen

§ 358 BGB. Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

§ 359 BGB. Einwendungen bei verbundenen Verträgen