§ 361b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2000–1. Januar 2002]
1§ 361b. Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen.
(1) [1] Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. [2] Voraussetzung ist, dass
  • 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
  • 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
  • 3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.
(2) [1] Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. [2] § 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. [3] Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. [4] Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 3, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.

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