§ 388 BGB. Erklärung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 388. Erklärung der Aufrechnung § 388
[1] Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. [2] Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. [1] Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. [2] Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 388. [1] Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. [2] Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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§ 388 BGB. Erklärung der Aufrechnung

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