§ 403 BGB. Pflicht zur Beurkundung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 403. Pflicht zur Beurkundung § 403
[1] Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. [2] Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen. [1] Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. [2] Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 403. [1] Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. [2] Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.