§ 42 BGB. Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999][8. April 1930]
§ 42 § 42
(1) [1] Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. [2] Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. [3] Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden. (1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2) [1] Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. [2] Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. (2) [1] Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. [2] Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.
[8. April 1930–1. Januar 1999]
1§ 42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2) 2[1] Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. [2] Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 8. April 1930: Art. II Nr. 2 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.