§ 421 BGB. Gesamtschuldner

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 421. 2Gesamtschuldner. [1] Schulden Mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Theile fordern. [2] Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämmtliche Schuldner verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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