§ 430 BGB. Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 430. Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger § 430
Die Gesammtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen berechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Gesammtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen berechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 430. Die Gesammtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen berechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 430 BGB

§ 429 BGB. Wirkung von Veränderungen

§ 430 BGB. Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

§ 431 BGB. Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung