§ 445b BGB. Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 445b. Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) [1] Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. 2[2] (weggefallen)
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 9, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
- 2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Vierten Gesetzes vom 25. Juni 2021.