§ 469 BGB. Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 469. Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist.
(1) [1] Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. [2] Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) [1] Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. [2] Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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