§ 470 BGB. Verkauf an gesetzlichen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 470. [1] Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache. [2] Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.