§ 474 BGB. Verbrauchsgüterkauf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 474. Verbrauchsgüterkauf.
(1) 2[1] Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 3[2] Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
4(2) [1] Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. [2] Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 10, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Vierten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Vierten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Vierten Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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