§ 479f BGB. Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Juli 2026]
1§ 479f. Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. [1] Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. [2] Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. [3] Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026.