§ 479g BGB. Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Juli 2026]
1§ 479g. Abweichende Vereinbarungen. [1] Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026.