§ 487 BGB. Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 487. Abweichende Vereinbarungen. [1] Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 9, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.