§ 500 BGB. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016] | [11. Juni 2010] |
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§ 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung | § 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung |
(1) [1] Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. | (1) [1] Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. |
(2) [1] Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. | (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. |
[11. Juni 2010–21. März 2016]
1§ 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung.
(1) [1] Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.
- Anmerkungen:
- 1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 29, Nr. 31, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.