§ 501 BGB. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[15. Juni 2021]
1§ 501. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung.
(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.