§ 505e BGB. Verordnungsermächtigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[10. Juni 2017]
1§ 505e. Verordnungsermächtigung. [1] Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. [2] Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden
  • 1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,
  • 2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.
Anmerkungen:
1. 10. Juni 2017: Artt. 6 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017.