§ 50a BGB. Bekanntmachungsblatt
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. November 2007]
1§ 50a. Bekanntmachungsblatt. Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
- Anmerkungen:
- 1. 30. November 2007: Art. 20 Nr. 3, 80 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. November 2007.