§ 516a BGB. Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 516a. Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte.
(1) [1] Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
- 1. digitale Produkte oder
- 2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 8, 5 des Dritten Gesetzes vom 25. Juni 2021.