§ 536d BGB. Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 536d. Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels. Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.