§ 539 BGB. Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 539. Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters.
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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