§ 545 BGB. Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 545. Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses. [1] Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. [2] Die Frist beginnt
- 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
- 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.