§ 546a BGB. Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 546a. Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

Umfeld von § 546a BGB

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