§ 549a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 1993–1. September 2001]
1§ 549a.
(1) [1] Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. [2] Schlicht der Vermieter erneut einen Mietvertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 572 bis 576 gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1993: Artt. 4 Nr. 2, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993.