§ 550 BGB. Form des Mietvertrags
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 550. Form des Mietvertrags. [1] Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. [2] Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.