§ 554 BGB. Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. September 2001]
1§ 554.
(1) [1] Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter
  • 1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder
  • 2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.
[2] Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. [3] Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergänzend die folgenden Vorschriften:
  • 1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rückständige Teil des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist.
  • 2. 2[1] Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschädigung nach § 557 Abs. Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. [2] Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen ist.
  • 33. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 1, III § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1963.
2. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
3. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.

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