§ 554a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. September 2001]
1§ 554a. [1] Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 2[2] Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 2, III § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1963.
2. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 11, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.