§ 555e BGB. Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2013]
1§ 555e. Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen.
(1) [1] Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. [2] Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.

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