§ 556d BGB. Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 2020]
1§ 556d. 2Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung.
3(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) 4[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. [2] Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. [3] Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
- 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
- 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 28. April 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 1 des Gesetzes vom 21. April 2015.
- 2. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.
- 3. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.
- 4. 1. April 2020: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 des Ersten Gesetzes vom 19. März 2020.
- 5. 1. April 2020: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 3 des Ersten Gesetzes vom 19. März 2020.