§ 557 BGB. Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1968]
1§ 557. [1] Giebt der Miether die gemiethete Sache nach der Beendigung des Miethverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermiether für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Miethzins verlangen. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.