§ 559d BGB. Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2019]
1§ 559d. Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung. [1] Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn
  • 1. mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird,
  • 2. in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde,
  • 3. die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, oder
  • 4. die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf Monate ruhen.
[2] Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter darlegt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.

Umfeld von § 559d BGB

§ 559c BGB. Vereinfachtes Verfahren

§ 559d BGB. Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung

§ 559e BGB. Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage