§ 564 BGB. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juni 1990] | [1. Januar 1900] |
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§ 564 | § 564 |
(1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. | (1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. |
(2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen. | (2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen. |
(3) [1] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. [2] Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art. |
[1. Januar 1900–1. Juni 1990]
1§ 564.
(1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.